Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen von TAXIS - Alles für Veranstaltungen,
nachstehend "TX" genannt, vertreten durch Steffen Köhler, Dorfstraße 23, 07768 Reinstädt, Telefon: 036422-6990, info[@]taxis-online.com

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen TX - Alles für Veranstaltungen, Inhaber Steffen Köhler, Dorfstraße 23, 07768 Reinstädt (nachfolgend TX genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), die die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung und/oder Buchung von Künstlern und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen sowie andere Serviceleistungen im Veranstaltungsbereich von TX zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Haben sich TX und der Auftraggeber dennoch abweichend von dieser Regelung geeinigt, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit, als TX sie schriftlich bestätigt.

3. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen. Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von TX sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch TX bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen.

2. Nach Unterzeichnung des Angebotes erhält der Auftraggeber nur dann eine bindende Auftragsbestätigung von uns, wenn zwischenzeitlich kein anderer Auftraggeber die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

3. Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Auftraggebers kann den Vertragsinhalt nicht abändern. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.

4. TX behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere Auftragnehmer (Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der Verträge mit TX bleiben hierbei bestehen.

5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten befindlichen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung durch TX als verbindlich bezeichnet sind.

6. TX ist die EDV-mäßige Speicherung, Verarbeitung der Auftragsgeberdaten und das Versenden von Werbematerial und News mittels Post, Fax und E-Mail im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gestattet.

§ 3 Mietdauer

1. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von TX (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von TX (Mietende).

2. Auch wenn der Transport durch TX erfolgt, ist der Abgang vom Lager, genauer gesagt die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

§ 4 Mietpreis/Werbung

1. Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Auf alle Preise ist zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu entrichten.

2. TX behält sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen. Falls der Auftraggeber eine Werbung durch TX nicht wünscht, erfolgt ein Aufpreis.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung für die Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung durch TX bzw. Abholung vom Lager für die Mietdauer im Voraus zu entrichten. TX ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, behält sich TX das Recht vor, die Waren oder Dienstleistungen nicht zu erbringen. Die entstandenen Forderungen bleiben nach wie vor bestehen.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr) auf die Ankunft des fälligen Betrages an.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnet TX vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen oder gemäß § 288 ff. BGB5% über dem Basiszinssatz der EZB.

§ 6 Gebrauch der Mietsache

1. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von TX oder der von TX beauftragten Subunternehmen.

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen und sie an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Mietgegenstände vor Ort zu sein und bei Anlieferung TX den Aufstellplatz für die Mietgegenstände zu zeigen. Ist ihm das nicht möglich, hat er TX eine autorisierte, unterschriftsberechtigte Person zu nennen.

4. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln und zu gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf eigene Kosten verpflichtet. TX ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

5. TX ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in der Ausführung, Herstellung oder Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern weder der Wert noch die Funktion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.

6. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von TX respektive des Herstellers der Gegenstände zu befolgen.

7. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei TX anzuzeigen. Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene, erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes.

8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Technische Geräte dürfen nicht geöffnet werden. Aufbauten, die durch Techniker von TX errichtet wurden, dürfen nur in deren Anwesenheit verändert werden. Der Abbaubeginn solcher Anlagen ist vor dem Eintreffen des Technikers untersagt. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.

9. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Stromversorgung nach den VDE-Vorschriften mit den entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen Geräte mit den technischen Anlagen von TX unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen.

10. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln, Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt. Bei unsachgemäßer Behandlung bleibt es TX vorbehalten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Betriebsstoffe wie Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Nebel-, Seifen-, Schnee-Fluid, Reinigungsmittel, chemische Erzeugnisse usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von TX ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

11. Für den Auf- und Abbau werden, wenn nicht anders vereinbart, kräftige, nüchterne, für die jeweilige Tätigkeit geeignete Helfer vom Auftraggeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt und versichert. Den Anordnungen des Technikers in jedem Fall Folge zu leisten. Werden keine Auf- und Abbauhelfer vom Auftraggeber gestellt, so berechnet TX dem Auftraggeber jeden von TX gestellten Helfer mit derzeit 15,50 €/Stunde zuzüglich der entstehenden Fahrtkosten.

12. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10 m vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten. 13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufkommendem starkem Wind das Zelt zu verschließen, genauer gesagt bei Überdachungen die Seiten- und Rückwände zu öffnen sowie bei Sturm die Räumung von Personen aus dem Bereich der Bühne / Zelte / Überdachung usw. anzuordnen. TX ist in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Garantie für die Windfestigkeit bei überdurchschnittlich starken Windverhältnissen (Sturm) wird von TX nicht übernommen. Benachrichtigung und Räumung hat auch bei sichtbaren Konstruktionsmängeln (z. B. Lockerung der Verspannung) zu erfolgen. Bei aufliegenden Schneelasten auf dem Zelt / der Überdachung etc. muss der Auftraggeber für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee sorgen, genauer gesagt eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt. Das Zersägen von Holzfußböden ist verboten. 14. Feuerlöscher und Notausgangsschilder sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages, sofern nicht explizit erwähnt. Eine eventuell erforderliche Erdung veranlasst der Auftraggeber. 15. Bei der Aufstellung von Absperrsystemen ist zu beachten, dass auch ein Hochsicherheitszaun keine Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl und Qualität ersetzt. Diese müssen im Verhältnis zur Zuschauerzahl und Art der Veranstaltung eingesetzt werden. Gegebenenfalls machen sich Schikanen (Wellenbrecher) und Zusatzbarrieren im Zuschauerbereich erforderlich. 16. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung sowie jegliche Entsorgungslasten.

§ 7 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Abnahmen, Versicherungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B. Bauamt, wenn erforderlich, bei Zelt/Bühnen, Einsatz von Feuerwehr bei pyrotechnischen Anlagen). Sofern die Montage durch TX erfolgt, hat der Auftraggeber TX vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen, die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt TX keine Gewähr.

2. Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Auftraggeber zu veranlassen. Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust, Elementarschäden, Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist TX auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt TX die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 8 Haftung des Auftraggebers / Gefahrenübertragung

1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die während der Mietdauer an Mietsachen und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen, oder deren Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich des Kleinteilezubehörs, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.

2. Den während der Mietdauer auftretenden Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat.

3. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht ist durch die Höhe des an den Mietgegenständen entstandenen Schadens begrenzt.

4. Lampendefekte werden mit 50 % des Neupreises berechnet. Beim Verschulden des Auftraggebers ist der Neupreis zu 100 % zu erstatten. 5. Der Auftraggeber hat TX gegenüber außerdem für den Schaden einzustehen, welcher entsteht, weil der Auftraggeber einen während der Mietdauer sich zeigenden Mangel an der Mietsache oder eine zum Schutz der Mietsache notwendig gewordene Maßnahme gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr nicht unverzüglich anzeigt (§ 536 c BGB).

§ 9 Gewährleistung / Haftung

1. TX ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhol-/Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

2. TX haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von TX für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen TX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen. Zeigt sich der Mangel erst später – versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich und schriftlich nach der Entdeckung bei TX erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von TX nicht mehr berechtigt, Ansprüche aus § 536 BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen oder nach § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.

5. Liegt ein nach Absatz 4 anfänglicher erkennbarer oder versteckter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist TX die Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands der Mietsache und damit Beseitigung des Mangels zu geben. Dem kann TX nach eigener Wahl durch Austausch, Nachlieferung oder Reparatur nachkommen. Ist TX dazu nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich geschuldete Gebrauchsfähigkeit in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.

6. Werden schwierig bedienbare Geräte, für die TX eine zusätzliche Anmietung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von TX angemietet, haftet TX für Mängel nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

§ 10 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen TX und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn TX grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder TX wesentliche Vertragspflichten, vorrangig das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen TX sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen Schaden beschränkt.

2. Eine weitergehende Haftung von TX wird ausgeschlossen.

§ 11 Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, TX unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages bzw. der Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch den Auftraggeber dennoch die Mietsache gepfändet oder in einer anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiges Weise verlustig gehen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten (insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter entstehen.

§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von TX in Reinstädt statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, bedarf es einer schriftlichen Benachrichtigung. Dabei sind die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte mitzubringen, bei Stellung durch TX werden Kosten von z. Zt. 15,50 €/Stunde berechnet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände einschließlich Zubehör auf seine Kosten und Gefahr nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Dabei erfolgt in Anwesenheit bei den Vertragsparteien eine Untersuchung des Mietgegenstandes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden schriftlich auf dem Abhol-/ Lieferschein festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.

3. Sollte ein Schaden nach der Rückprüfung festgestellt werden, der durch den Auftraggeber verursacht wurde und von diesem bestritten wird, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von der IHK zu benennen. Dieser hat sodann den Umfang der Mängel mit Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer den Schaden verursacht hat und somit die Kosten des Gutachtens und zur Schadensbehebung zu zahlen hat. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Dies gilt ebenso, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann TX die zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

4. Ist dem Auftraggeber eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich, hat er dies TX unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für jeden Tag, der den Termin des Mietendes und damit der Rückgabe überschreitet, ist der Auftraggeber, wenn die Verspätung aus von ihm zu vertretenden bzw. aus technisch bedingten Gründen erfolgt, verpflichtet, TX den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe bemisst sich dabei nach der für die Mietdauer vereinbarten Tagesvergütung. Diese ist gegebenenfalls zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung bleibt TX vorbehalten.

5. Sofern es durch die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes seitens des Auftraggebers zu Wartezeiten im Lager außerhalb der regulären Öffnungszeiten gekommen ist, sind die dadurch entstandenen, insbesondere Personalkosten (z. Zt. 26,00 €/Stunde und Person) vom Auftraggeber zu tragen. 6. Bei Verschmutzungen trägt der Auftraggeber die Kosten der Reinigung (Planenmaterial 2,50 €/m² pro Seite). Die Reinigung anderer Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet (26 €/Stunde und Person).

§ 13 Verbrauchsgüter, Kauf, Verkauf

1. Neuware und gebrauchte Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TX. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Sofern es sich um einen Gebrauchtgüterkauf nach §474, 475 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre für Neuware und ein Jahr für gebrauchte Güter.

3. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, erfolgt der Verkauf gebrauchter Güter unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsfrist, soweit Neuware verkauft wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

4. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist TX berechtigt, auf Annahme zu bestehen oder 20 % der Kaufsumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis, TX ist kein Schaden oder ein niedrigerer als die Pauschale entstanden.

§ 14 Transport

1. Erfüllungsort ist der Standort von TX, also das Lager in Reinstädt, von dem aus Abholung und Rückgabe erfolgen. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Auftraggeber ein.

2. Wird die Ware an einen gewerblichen Auftraggeber oder eine durch ihn bevollmächtigte Person versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf diesen über, sobald TX die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen ist eine entsprechende Regelung ausgeschlossen, die Gefahr geht bei Versendung somit erst bei Ablieferung beim Auftraggeber, der Verbraucher ist, über.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die TX nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, sofern nicht wegen Absatz 2 etwas anderes gilt.

4. Wird die Ware durch TX angeliefert, so hat der Auftraggeber die unmittelbare Anfahrt (10 m) zum ebenerdigen Standort zu gewährleisten. Ein evtl. Mehraufwand geht zulasten des Auftraggebers.

§ 15 Pflichten des Auftraggebers beim Buchen von Künstlern (auch Diskotheken, Themenpartys, u. ä.) und Subunternehmen von oder über TX beim Buchen von Künstlern gilt Folgendes:

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich:

1.1. die Gage nach der Probe vor dem Auftritt an den Künstler /TX in bar auszuzahlen.

1.2. über die Gage Dritten gegenüber keine Auskunft zu erteilen (Gagen Geheimnis wahren).

1.3. saubere, Unfall-sichere und im Winter beheizte Umkleideräume in Auftrittsnähe mit Tischen, Stühlen, Garderobe und Waschgelegenheit bereitzustellen.

1.4. einen unfallfreien Ablauf zu garantieren.

1.5. für Schäden an der Anlage des Künstlers / durch Vandalismus oder Schäden, die durch den Auftraggeber zu verhindern gewesen wären, in vollem Umfang aufzukommen.

1.6. Bild- und Tonaufzeichnungen nur mit der Genehmigung jedes Künstlers durchzuführen.

1.7. seine anfallenden Gebühren (GEMA, evtl. Künstlersozialabgaben u. a.) selbst zu entrichten.

1.8. Imbiss und alkoholfreie Getränke respektive Bier im üblichen Umfang für Künstler /Techniker kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.9. den Auftrittsort 3 Stunden vor Auftrittsbeginn ungehindert für Aufbau und Proben des Künstlers (von TX) geöffnet zu halten.

1.10. den Auftrittsort 2 Stunden nach Auftritt oder Veranstaltungsende für den Abbau ungehindert geöffnet zu halten.

1.11. bei Open-Air-Veranstaltungen zu beachten, dass diese nur bei störungsfreier Witterung, einer Bühnenüberdachung und einer Temperatur von mindestens +15 °C durchgeführt werden können.

1.12. den Beginn eine Videovorführung bei Open-Air-Veranstaltungen erst dann anzufordern, wenn eine gewisse Dämmerung erreicht ist und kein direktes Sonnenlicht mehr auf die Leinwand trifft.

1.13. bei Open-Air-Veranstaltungen eine trockene Bühne mit Überdachung zuzusichern. Bei Bands gilt das Gleiche für den Techniker-Stand, der sich ca. 15 m vor der Bühne in Tanzflächenhöhe befinden soll. Benötigt wird für den Techniker-Stand mind. ein stabiler Tisch.

1.14. das alleinige Risiko bei Open-Air-Veranstaltungen zu übernehmen. Die Gage ist auch bei witterungsbedingtem Ausfall zu zahlen.

1.15. 2 getrennte Stromkreise 220V716A CEE oder Kraftstrom 380V/32A CEE (lt. VDE) in Bühnennähe bereitzustellen.

1.16. dem Künstler /TX eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und keine künstlerischen oder technischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke).

1.17. 2 große stabile Tische (2,50 x 1,00 m) oder sechs kleinere Tische zur Verfügung zu stellen (außer bei Shows / Darbietungen).

1.18. eine stabile Bühne (Mindestmaß 3 x 5 m) mit einer Treppe zur Verfügung zu stellen. Bei Veranstaltungen mit einem Rahmen unter 50 Gästen ist eine Bühne nicht erforderlich.

1.19. 2 Hilfskräfte für den Auf- und Abbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.20. ausreichend Sicherheitskräfte in Bühnennähe zu stellen.

1.21. Bei den o.g. Bedingungen handelt es sich an Mindestanforderungen, welche gelten, wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen oder Bühnenanweisungen gefordert wurden.

2. Der Künstler /TX verpflichtet sich:

2.1. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung anwesend zu sein, um alles Notwendige für den Ablauf seiner Darbietung selbst zu erledigen.

2.2. Krankmeldungen oder andere Verhinderungen sofort dem Auftraggeber oder TX mitzuteilen. Ärztliche Atteste oder Nachweise sind vorzulegen.

2.3. erforderliches Notenmaterial in einwandfreiem Zustand vorzulegen und bei Playback-Verfahren einwandfreie Tonträger zu verwenden.

2.4. auf Wunsch im Finale mitzuwirken.

2.5. für angerichtete Schäden, die durch ihn selbst entstehen, auch Dritten gegenüber, selbst zu haften.

2.6. seine sämtlichen anfallenden Steuern und sonstige Abgaben selbst abzuführen.

2.7. auf Forderungen vom Auftraggeber in Bezug auf Lautstärke einzugehen, wenn dies technisch möglich ist.

2.8. eine für die Spiellokalität ausreichende sowie technisch einwandfreie Ton-/Lichtanlage und Backline zu stellen - wenn vereinbart.

3. Sollten Punkt 1 und 2 nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, ist der Künstler / TX berechtigt, den Auftritt abzubrechen oder zu verweigern, wobei die Gage zu 100 % fällig wird.

4. Bei gravierenden Vertragsverstößen vom Künstler / von TX, bei verspätetem Auftritt oder nicht funktionstüchtiger Anlage (Totalausfall) ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftritt zu verweigern und 50 % Vertragsstrafe zu fordern. Abzüge von der Gage durch den Auftraggeber aus anderen Gründen sind nicht gestattet.

5. Pausen des Künstlers / von TX haben max. 20 % der Auftrittszeit zu betragen.

6. Bei Krankmeldungen / Unfall des Künstlers / von TX oder höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers / von TX, sowie die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Diese evtl. Kündigungsgründe sind sofort nach ihrer Bekanntgabe der anderen Partei und TX mitzuteilen. Der Künstler ist berechtigt, über TX eine Ersatzdarbietung zu verpflichten. Sollte keine Ersatzdarbietung mehr verpflichtet werden können, entfällt der Auftritt des Künstlers / von TX und die vereinbarte Gage.

7. Entfällt der Auftritt durch Absage oder aus einem anderen, von einem Partner verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden, beeinflussbaren Grund, so ist die vereinbarte Bruttogage als Vertragsstrafe an die andere Partei zu zahlen.

8. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Gage fällig, wenn der Auftraggeber gegen mind. einen Punkt der Vertragsbedingungen verstößt. Bei Vermittlung (Kontaktherstellung und Datenweitergabe) durch TX von Künstlern und Subunternehmen gilt Folgendes:

9. Es gelten die Vertragsbedingungen, die auf den jeweiligen Verträgen genau beschrieben sind.

10. alle Verträge sind direkt mit diesem zu schließen und Absprachen zu treffen. TX ist von jeder Haftung freizustellen (auch Auswahlverschulden). Es gelten in diesem Fall die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Künstlers / Subunternehmers.

§ 16 GEMA

1. Wird der Rechnungsbetrag nicht fristgemäß an TX in bar oder per Überweisung (mit Nachweis) bezahlt, erfolgt die automatische Stornierung der Rechnung. Die Veranstaltung ist dann vom Auftraggeber selbst bei der GEMA zu melden.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übergebenen Musikfolgen von ihm und den jeweiligen Künstler(/innen) unterschrieben unverzüglich nach Veranstaltungsende an TX zu senden. TX leitet nach Vervollständigung der eigenen Daten die Unterlagen an die GEMA weiter. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht nicht innerhalb von 5 Tagen nach Ende der Veranstaltung nach, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB (mind. jedoch 10 % auf die berechnete GEMA-Gebühr) fällig.

3. Bei fehlerhaften Angaben an TX und damit an die GEMA verpflichtet sich der Auftraggeber, die Regressforderungen der GEMA zu übernehmen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Regelung des Absatz 3 seinerseits in Verträge mit Dritten zugunsten von TX zu vereinbaren, es sei denn, er kann eine vergleichbare Haftungsbeschränkung zugunsten TX nur mit unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen abschließen. Ist dies nicht der Fall und kommt er dieser Verpflichtung dennoch nicht nach, hat er TX von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, es sei denn, TX haftet den Dritten wegen vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns.

§17 Stornierung

1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund bis spätestens vier Wochen vor dem Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr, welche ohne Nachweis eines Schadens gefordert werden kann, zu kündigen. (Stornierung).

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Abstandsgebühr ist der Zugang der Kündigung maßgeblich.

3. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50 % der vereinbarten Vergütung. Wird der Vertrag innerhalb der letzten vier Wochen vor Mietbeginn storniert, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung fällig.

4. Sofern es bei Verträgen mit Zulieferunternehmen Abweichungen gibt, wird darauf hingewiesen.

§ 18 Kündigung

1. Unbeschadet der Regelungen in § 18 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von TX zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. TX ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Absatz 8 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt TX zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 19 Schriftform

1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermittlung durch Telefax sowie E-Mail gewahrt. Die E-Mail muss dabei keine Signatur enthalten.

§20 Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand wird Stadtroda vereinbart.

§ 21 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hier von der Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

§ 22 Schlussbestimmungen

1. Alle vorhergehenden Geschäfts- und Mietbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Ausgabe ihre Gültigkeit.

$ 23 Streitbeilegungsverfahren

Hinweis zu § 36 VSBG: Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und sind dazu auch nicht verpflichtet. Von der Verpflichtung des § 36 VSBG ausgenommen sind Unternehmer, die bis zum 31.12.2016 nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten.

Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 17.08.2004, Rechtschreibliche Nachbearbeitung am 17.03.2022